Liechtenstein Trust   Begünstigte   Rechte   Pflichten   Bestellung

Begünstigte sind diejenigen Personen, zu deren Gunsten der Treugeber den Trust errichtete bzw. das Trustvermögen dem Treuhänder übergeben hat.

Fachwissen

Begünstigtenkreis

Zum Begünstigtenkreis zählen alle natürlichen oder juristischen Personen oder sonstige Rechtsgebilde, denen ein gegenwärtiger oder zukünftiger Vorteil aus dem Trust zukommt, sei es ein Gegenstand des Treuguts oder ein Ertrag davon, unabhängig davon, ob sie einen Rechtsanspruch haben oder nicht.

Begünstigungsberechtigte mit Rechtsanspruch auf die Begünstigung haben einen direkten, einklagbaren Anspruch auf die Begünstigung.

Der Treugeber kann aber auch die Festlegung der Zuwendungen und deren Höhe an alle oder einzelne Begünstigte oder Begünstigtenklassen in das freie Ermessen des Treuhänders stellen (Begünstigungsberechtigte ohne Rechtsanspruch: Ermessensbegünstigte Discretionary Trust).

Hinweis: Aus steuerrechtlichen Erwägungen und Gründen eines effektiven Vermögensschutzes wird in der Praxis ganz überwiegend die Ausgestaltung als Discretionary Trusts gewählt.

Unser Rat: Der Rechtsnachteil der Ermessensbegünstigten gegenüber den anspruchsberechtigten Begünstigten kann durch eine geschickte Treuhandgestaltung ausgeglichen werden.

Begünstigter kann neben dem Treugeber auch der Treuhänder sein. Der Treuhänder darf aber nicht allein Begünstigter sein.

Zwecktreuhänderschaft: Anstatt bestimmten oder bestimmbaren Personen Vorteile zuzuwenden, kann die Begünstigung auch zu Gunsten eines bestimmten Zwecks erfolgen.

Anwartschaftsberechtigte sind keine Begünstigten, haben aber einen Rechtsanspruch darauf, in diese Position berufen zu werden, sobald Begünstigte wegfallen.

Sind weder Personen bestimmt oder bestimmbar oder treten diese ihre Begünstigtenstellung nicht an und ist ein Trustzweck nicht bezeichnet, wird vermutet, dass der Treugeber zu seinen Lebzeiten Begünstigter ist.

Bestellung der Begünstigten

Die Begünstigten oder der Trustzweck werden vom Treugeber in der Trusturkunde direkt oder indirekt bestimmt. Die Begünstigten können aber auch in einem separaten Dokument („Schedule“) benannt werden.

Hinweis: Durch Verwendung eines separaten Dokuments zur Begünstigtenbestimmung wahren Sie die Anonymität der Begünstigten auch selbst bei Hinterlegung der Trusturkunde.

Der Treugeber kann die Bestellung der Begünstigten mit Auflagen oder Bedingungen verbinden. Er kann festlegen, ob die Ansprüche der Begünstigten einklagbar sind oder nicht und in wie weit die Begünstigten ein Recht auf Bucheinsicht oder sonstige Kontrolle haben. Er kann weiter festlegen, dass die Begünstigten weder einen Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch gegenüber dem Treuhänder haben.

Der Treugeber kann Bedingungen aufstellen unter denen ein Begünstigter auszuwechseln ist. Alle seine Rechte kann er auch ganz oder teilweise an Dritte delegieren (z.B. Treuhänder oder Kollator) und die Ausführung seiner getroffenen Anordnungen in das freie Ermessen des Treuhänders stellen.

Treuhandzertifikate

In der Trusturkunde kann der Treugeber auch bestimmen, dass über das Trustvermögen Trustzertifikate (Treuhandzertifikate) als Wertpapiere an die Begünstigten ausgegeben werden. Die Zertifikate verleihen den Begünstigten ein Gläubigerrecht auf den Genuss des Treuguts.

Die Trustzertifikate müssen auf den Namen lauten und sind wie Namensaktien übertragbar. Der Treuhänder muss darüber ein Verzeichnis führen entsprechend einem Aktienbuch.

Vermögensschutz bei Konkurs und Zwangsvollstreckung gegen Begünstigte

Fällt der Begünstigte in Konkurs oder wird gegen ihn die Zwangsvollstreckung eingeleitet, haben die Gläubiger nur dann einen Anspruch gegen das Treugut, als auch der Begünstigte einen Anspruch gegen das Treugut hat.

Dies ist nur bei Begünstigten mit direktem Rechtsanspruch möglich und auch nur in dem Umfang, wie der Begünstigte zum relevanten Zeitpunkt konkrete Ansprüche hat.

Hinweis: In der Trusturkunde kann darüber hinaus eine Unentziehbarkeit des Trustvermögens festgelegt werden.

Begünstigtenrechte und Ansprüche bei Verletzung der Rechte

Den Begünstigten stehen kraft ihrer Begünstigtenstellung Rechte gegenüber dem Treuhänder und gegenüber Dritten zu. Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen sind dispositiv, so dass letztlich die Trusturkunde maßgeblich ist. Der Treugeber regelt in der Trusturkunde Art, Umfang und Klagbarkeit der Begünstigtenansprüche.

Grundsätzlich haben die Begünstigten folgende Rechte unter Vorbehalt keiner anderen Regelung in der Trusturkunde:

Sie können gegen Verfügungen und Verwaltungshandlungen des Treuhänders bei Gericht klagen.

Sie haben Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche, sofern keine Revisionsstelle vorgesehen ist oder der Treugeber verstorben oder unerreichbar ist.

Gegen die Verletzung der Begünstigtenrechte durch den Treuhänder stehen den Begünstigten nicht dispositive Schutzmechanismen zur Verfügung:

Der Treuhänder haftet bei schuldhafter Verletzung der Begünstigtenrechte den Begünstigten gegenüber persönlich und mit seinem ganzen Vermögen.

Nichtgutgläubige Dritte haften den Begünstigten für den Ersatz des Schadens.

Ein unrechtmäßig veräußerter Teil des Trustvermögens kann vom Dritterwerber herausverlangt werden, sofern dieser Kenntnis hatte von dessen Zugehörigkeit zum Trustvermögen.

Hat der Dritte gegen angemessenes Entgelt Treugut erworben, ist er nicht zur Herausgabe verpflichtet. Der Begünstigte kann sich aber beim Treuhänder schadlos halten.

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