Liechtenstein Trust   Treuhänder   Rechte   Pflichten   Haftung

Treuhänder ist diejenige natürliche oder juristische Person, welcher der Treugeber nach Maßgabe der Trusturkunde bestimmte Vermögenswerte überträgt, damit er diese in eigenem Namen und zu Gunsten der Begünstigten verwaltet und verwendet.

Fachwissen

Bestellung des Treuhänders

Der Treuhänder wird durch die Trusturkunde oder vom Landgericht bestellt und erlangt sein Amt durch schriftliche Zustimmung oder Annahmeerklärung.

Es können mehrere natürliche oder juristische Personen, In- oder Ausländer unabhängig vom Wohnsitz, oder Rechtsgebilde ohne Rechtspersönlichkeit das Amt gemeinsam als Mittreuhänder ausüben. Soweit es nicht auf die persönliche Erfüllung von Trustpflichten ankommt, kann der Treuhänder alle Verwaltungshandlungen durch Dritte vornehmen lassen.

Mindestens ein Treuhänder muss seinen Sitz in Liechtenstein haben und eine Zulassung nach dem liechtensteinischen Treuhändergesetz besitzen.

Bei Nichtannahme des Amts oder Wegfall des Treuhänders kann das Landgericht einen gerichtlichen Treuhänder bestellen, soweit die Trusturkunde nichts anderes vorsieht.

Wer geschäftsmäßig Treuhänder-Mandate übernimmt oder Trusts gewerblich errichtet, benötigt hierzu eine Bewilligung der Finanzmarktaufsicht in Liechtenstein. Die LCG TREUHAND verfügt über die Lizenzen und ist der Finanzmarktaufsicht in Liechtenstein unterstellt.

Rechte und Pflichten des Treuhänders

Der Treuhänder hat das Recht und die Pflicht, das vom Treugeber in der Trusturkunde festgelegte Treugut von diesem heraus zu verlangen und im Interesse der Begünstigten zu verwalten und zu verwenden.

Hinweis: Der Treuhänder hat als selbstständiger Rechtsträger ein dingliches Vollrecht am Trustvermögen. Er ist Eigentümer der eingebrachten Sachen und kann sämtliche damit verbundenen Rechte im eigenen Namen geltend machen. Durch die Trusturkunde ist der Treuhänder jedoch im Innenverhältnis in seiner Stellung an den Willen des Treugebers gebunden:

Der Treuhänder kann rechtlich mehr als er darf.

Der Treuhänder hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Der Sorgfaltsmaßstab geht über denjenigen hinaus, den der Treuhänder in eigener Sache anwenden würde. Der Treuhänder hat alles zu unterlassen, was dem Trustzweck zuwiderläuft und alle Vorkehrungen zu treffen, um eine sichere Verwahrung und zweckmäßige Verwendung des Treuguts sicherzustellen.

Der Treuhänder ist verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis zu führen und Rechnung zu legen, das Trustvermögen von seinem übrigen Vermögen streng abzusondern sowie – wenn er gewerbsmäßig handelt – ein Verzeichnis seiner Treuhänderschaften zu führen.

Der Treuhänder muss alle Aufzeichnungen und Belege am inländischen Sitz zur Verfügung haben. Er ist gegenüber einer Revisionsstelle, dem Treugeber und anspruchsberechtigen Begünstigten   und dem Landgericht auskunfts- und rechnungslegungspflichtig, sofern die Trusturkunde nichts anderes vorsieht.

Insichgeschäfte sind dem Treuhänder verboten.

Im Gegenzug hat der Treuhänder Anspruch auf ein angemessenes Honorar und Erstattung seiner notwendigen Auslagen und Kosten gegen das Trustvermögen, den Treugeber und subsidiär gegen die Begünstigten.

Hinweis: Die Rechte und Pflichten des Treuhänders beziehen sich grundsätzlich primär gegenüber den Begünstigten und sekundär gegenüber dem Treugeber.

Der Treuhänder hat ein Kündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate zum Jahresende. In wichtigen Fällen (z.B. grober Pflichtverletzung) kann das Landgericht aufgrund einer Anzeige eines Trustbeteiligten den Treuhänder seines Amtes entheben.

Haftung des Treuhänders für Schulden des Treuguts

Der Treuhänder haftet für Schulden des Treuguts gegenüber Dritten mit dem Treugut und nachrangig mit seinem ganzen Vermögen.

Mehrere Treuhänder haften gesamtschuldnerisch. Der Treuhänder kann aber Rückgriff nehmen gegen den Treugeber und anspruchsberechtigte Begünstigte, soweit die Trusturkunde nichts anderes bestimmt.

Hinweis: Das liechtensteinische Trustgesetz geht von der Vorstellung aus, dass der Treuhänder im Auftrag des Treugebers und im Interesse der Begünstigten tätig ist.

Die Offenlegung des Treuhandverhältnisses führt alleine nicht dazu, dass die persönliche Haftung des Treuhänders und anderer Beteiligter wegfällt. Dem Treuhänder und anderen Trustbeteiligten obliegt der Beweis, dass der Dritte die Haftungsbeschränkung gekannt hat. Nur dann ist der Treuhänder haftungsbefreit und sind der Treugeber und die Begünstigen regressbefreit.

Unser Rat: Als Treuhänder sollten Sie jedes rechtsgeschäftliche Agieren mit Dritten mit dem schriftlichen Vermerk versehen: „Haftung begrenzt auf das Treugut des Trusts.“

Verantwortlichkeit des Treuhänders bei Treuhandbruch

Verletzt der Treuhänder seine Treupflicht, so haftet er dem Treugeber oder sofern dieser fehlt, den Begünstigten wegen Treuhandbruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens.

Der Schadenersatz ist grundsätzlich an das Treugut zu entrichten.Die Haftung ist persönlich und unbeschränkt. Mehrere Treuhänder haften gesamtschuldnerisch, außer sie sind ihrer Überwachungspflicht nachgekommen. Der Treuhänder haftet auch für das Handeln von Erfüllungsgehilfen.

Unser Rat: Begrenzen Sie als Treuhänder Ihre Haftung gegenüber dem Treugeber auf die Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Tod     Handlungsunfähigkeit     Konkurs des Treuhänders

Bei Tod, Beendigung oder Handlungsunfähigkeit des Treuhänders bestimmt das Landgericht einen Nachfolger soweit in der Trusturkunde nichts anderes angeordnet ist.

Bei Konkurs des Treuhänders bleibt der Treuhänder grundsätzlich im Amt, ausgenommen die Trusturkunde legt etwas anderes fest oder das Gericht ordnet etwas anderes an.

Im Konkurs des Treuhänders ist das Treugut Fremdvermögen mit der Folge, dass Trustgläubiger keinen Zugriff haben. Mit Aussonderung des Trustvermögens aus dem Vermögen des Treuhänders geht das Trustvermögen auf den nachfolgenden Treuhänder über.

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LCG Treuhand übernimmt für Sie gerne auch die Organfunktion des Treuhänders.

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