Liechtenstein Trust Treuhänder Rechte Pflichten Haftung
Treuhänder ist diejenige natürliche oder juristische Person, welcher der Treugeber nach Maßgabe der Trusturkunde bestimmte Vermögenswerte überträgt, damit er diese in eigenem Namen und zu Gunsten der Begünstigten verwaltet und verwendet.
Fachwissen
- Bestellung des Treuhänders
- Rechte und Pflichten
- Haftung für Schulden des Treuguts
- Verantwortlichkeit Treuhandbruch
- Tod Handlungsunfähigkeit Konkurs des Treuhänders
Bestellung des Treuhänders
Der Treuhänder wird durch die Trusturkunde oder vom Landgericht bestellt und erlangt sein Amt durch schriftliche Zustimmung oder Annahmeerklärung.
Es können mehrere natürliche oder juristische Personen, In- oder Ausländer unabhängig vom Wohnsitz, oder Rechtsgebilde ohne Rechtspersönlichkeit das Amt gemeinsam als Mittreuhänder ausüben. Soweit es nicht auf die persönliche Erfüllung von Trustpflichten ankommt, kann der Treuhänder alle Verwaltungshandlungen durch Dritte vornehmen lassen.
Mindestens ein Treuhänder muss seinen Sitz in Liechtenstein haben und eine Zulassung nach dem liechtensteinischen Treuhändergesetz besitzen.
Bei Nichtannahme des Amts oder Wegfall des Treuhänders kann das Landgericht einen gerichtlichen Treuhänder bestellen, soweit die Trusturkunde nichts anderes vorsieht.
Rechte und Pflichten des Treuhänders
Der Treuhänder hat das Recht und die Pflicht, das vom Treugeber in der Trusturkunde festgelegte Treugut von diesem heraus zu verlangen und im Interesse der Begünstigten zu verwalten und zu verwenden.
Der Treuhänder kann rechtlich mehr als er darf.
Der Treuhänder hat dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Der Sorgfaltsmaßstab geht über denjenigen hinaus, den der Treuhänder in eigener Sache anwenden würde. Der Treuhänder hat alles zu unterlassen, was dem Trustzweck zuwiderläuft und alle Vorkehrungen zu treffen, um eine sichere Verwahrung und zweckmäßige Verwendung des Treuguts sicherzustellen.
Der Treuhänder ist verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis zu führen und Rechnung zu legen, das Trustvermögen von seinem übrigen Vermögen streng abzusondern sowie – wenn er gewerbsmäßig handelt – ein Verzeichnis seiner Treuhänderschaften zu führen.
Der Treuhänder muss alle Aufzeichnungen und Belege am inländischen Sitz zur Verfügung haben. Er ist gegenüber einer Revisionsstelle, dem Treugeber und anspruchsberechtigen Begünstigten und dem Landgericht auskunfts- und rechnungslegungspflichtig, sofern die Trusturkunde nichts anderes vorsieht.
Insichgeschäfte sind dem Treuhänder verboten.
Im Gegenzug hat der Treuhänder Anspruch auf ein angemessenes Honorar und Erstattung seiner notwendigen Auslagen und Kosten gegen das Trustvermögen, den Treugeber und subsidiär gegen die Begünstigten.
Der Treuhänder hat ein Kündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate zum Jahresende. In wichtigen Fällen (z.B. grober Pflichtverletzung) kann das Landgericht aufgrund einer Anzeige eines Trustbeteiligten den Treuhänder seines Amtes entheben.
Haftung des Treuhänders für Schulden des Treuguts
Der Treuhänder haftet für Schulden des Treuguts gegenüber Dritten mit dem Treugut und nachrangig mit seinem ganzen Vermögen.
Mehrere Treuhänder haften gesamtschuldnerisch. Der Treuhänder kann aber Rückgriff nehmen gegen den Treugeber und anspruchsberechtigte Begünstigte, soweit die Trusturkunde nichts anderes bestimmt.
Die Offenlegung des Treuhandverhältnisses führt alleine nicht dazu, dass die persönliche Haftung des Treuhänders und anderer Beteiligter wegfällt. Dem Treuhänder und anderen Trustbeteiligten obliegt der Beweis, dass der Dritte die Haftungsbeschränkung gekannt hat. Nur dann ist der Treuhänder haftungsbefreit und sind der Treugeber und die Begünstigen regressbefreit.
Unser Rat: Als Treuhänder sollten Sie jedes rechtsgeschäftliche Agieren mit Dritten mit dem schriftlichen Vermerk versehen: „Haftung begrenzt auf das Treugut des Trusts.“
Verantwortlichkeit des Treuhänders bei Treuhandbruch
Verletzt der Treuhänder seine Treupflicht, so haftet er dem Treugeber oder sofern dieser fehlt, den Begünstigten wegen Treuhandbruch auf Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens.
Der Schadenersatz ist grundsätzlich an das Treugut zu entrichten.Die Haftung ist persönlich und unbeschränkt. Mehrere Treuhänder haften gesamtschuldnerisch, außer sie sind ihrer Überwachungspflicht nachgekommen. Der Treuhänder haftet auch für das Handeln von Erfüllungsgehilfen.
Tod Handlungsunfähigkeit Konkurs des Treuhänders
Bei Tod, Beendigung oder Handlungsunfähigkeit des Treuhänders bestimmt das Landgericht einen Nachfolger soweit in der Trusturkunde nichts anderes angeordnet ist.
Bei Konkurs des Treuhänders bleibt der Treuhänder grundsätzlich im Amt, ausgenommen die Trusturkunde legt etwas anderes fest oder das Gericht ordnet etwas anderes an.
Im Konkurs des Treuhänders ist das Treugut Fremdvermögen mit der Folge, dass Trustgläubiger keinen Zugriff haben. Mit Aussonderung des Trustvermögens aus dem Vermögen des Treuhänders geht das Trustvermögen auf den nachfolgenden Treuhänder über.
Wir helfen Ihnen gerne weiter. Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite. Eine Ersteinschätzung Ihres Anliegens durch unsere Berater ist kostenfrei.
LCG Treuhand übernimmt für Sie gerne auch die Organfunktion des Treuhänders.