Liechtenstein Trust Trusturkunde Treuhandvertrag Letter of Wishes
Die Trusturkunde (Treuhandurkunde Treuhandvertrag) regelt die Rechte und Pflichten des Treugebers, des Treuhänders und der Begünstigten des Trusts und legt ergänzende Bestimmungen des Treugebers fest.
Fachwissen
- Trusturkunde Form- und Inhaltsvorschriften
- Widerruf Rücktritt
- Aufsicht Kontrolle
- Thesaurierung Dauer Gemeinnützigkeit
- Letter of wishes
Trusturkunde Treuhandvertrag Form- und Inhaltsvorschriften
Nach liechtensteinischem Trustrecht muss der Treuhandvertrag immer schriftlich abgefasst sein. Zulässig ist auch die Abfassung in einer Fremdsprache. Das Trustverhältnis muss ausdrücklich als Treuhandverhältnis oder Treuhänderschaft bezeichnet werden (EXPRESS TRUST). Die Trusturkunde muss die Absichtserklärung zur Errichtung eines Trusts, die detaillierte Bezeichnung und Beschreibung des Treuguts, die Begünstigten des Trusts und den Trustzweck beinhalten. Zusätzlich ist die Verwendung des Trustvermögens im Fall einer Beendigung zu regeln.
In Auslegungsfragen geht der Wille des Treugebers den gesetzlichen Vorschriften vor.
Die Begünstigtenregelung können Sie – durch Verweis in der Trusturkunde – auch auf einen separierten Anhang der Trusturkunde delegieren.
Die Trusturkunde muss darüber hinaus Angaben zum Namen und Wohnsitz des Treugebers und Treuhänders, zum Namen des Trusts, Errichtungsdatum und Dauer des Trusts enthalten. Die Stellung, Rechte und Befugnisse der Trustbeteiligten Treugeber, Treuhänder, Begünstigter und möglicher weiterer Beteiligter müssen deutlich umschrieben werden.
Widerruf Rücktritt
Rücktritt oder Widerruf des Treugebers sind nur unter der Voraussetzung möglich, dass ein entsprechender Vorbehalt in der Treuhandvereinbarung vorgesehen ist oder dies nach liechtensteinischen Erbrecht-, Schenkungsrecht– und vertragsrechtlichen Rechtsvorschriften gestattet ist. Soweit ausländisches Recht einschlägig anzuwenden ist, gelten die dortigen Vorschriften.
Aufsicht Kontrolle
Zur Aufsicht und Kontrolle des Treuhänders und beliebig andere Zwecke können in der Treuurkunde weitere Organe wie Beirat, Protektor pp. vorgesehen oder benannt werden.
Thesaurierung Dauer Gemeinnützigkeit
Abweichend vom angloamerikanischen Trustrecht ist es nach liechtensteinischem Trustrecht möglich, die Gewinne des Trusts anzusammeln (Thesaurierung Accumulation) und einen Trust dauerhaft zu errichten (rule against perpetuities)
Weiterhin ist es in Liechtenstein möglich eine Zwecktreuhänderschaft zu errichten ohne Begünstigte, sondern lediglich auf die Verwirklichung auf einen bestimmten Zweck ausgerichtet ( purpose trust oder den auf Gemeinnützigkeit ausgerichteten charitable trust).
Letter of Wishes
Der Letter of Wishes ist eine Absichtserklärung des Treugebers, die die Ermessensausübung des Treuhänders nochmals näher präzisiert. Der Letter of Wishes hat keinen verbindlichen Charakter.
Machen Sie von Hinweisen in einem Letter of Wishes ausgiebig Gebrauch. Sie erleichtern sich in einem eventuellen späteren Streitverfahren mit dem Treuhänder Ihre Rechtsposition, vor allem, wenn es auf Auslegungsfragen ankommt.
Wir stehen Ihnen in Gestaltungsfragen gerne zur Verfügung. Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Das Erstgespräch mit unserem Berater zur Einschätzung Ihres Anliegens ist kostenfrei.