Liechtenstein Trust Vermögen Treugut Internationales Trustrecht
Zum Trustvermögen (auch Treugut oder Trustfonds genannt) gehören alle Vermögenswerte (Sachen und Rechte), die durch den Treugeber oder kraft Gesetzes hierzu bestimmt sind einschließlich der Zuwächse und Ersatzgegenstände.
Fachwissen
- Vermögensverzeichnis
- Übertragung von Grundeigentum und Rechten
- Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit
- Internationales Trustrecht
Vermögensverzeichnis
Die Trusturkunde kann die Bestimmung enthalten, dass ein Inventar der Vermögenswerte zu führen ist. Die Aufnahme der Vermögenswerte in ein Vermögensverzeichnis gilt jedoch nicht als Eigentumsnachweis.
Vermögensanlage und Verwendung des Trustvermögens sind grundsätzlich vom Treugeber in der Trusturkunde festgelegt. Gesetzliche Bestimmungen sind subsidiär.
Übertragung von Grundeigentum und Rechten
Grundeigentum und andere einzutragende Rechte sollten nach Vorgabe der Trusturkunde auf den Namen des Treuhänders oder eines Dritten in einem Grundbuch oder anderem Register eingetragen werden.
Ist ein Unternehmen Gegenstand des Trusts so wird der Treuhänder Inhaber des Unternehmens bzw. – im Falle einer AG oder GmbH – Aktionär oder Gesellschafter.
Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit
Das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Treuhänders.
Die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Treuhänders oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Treuhänders.
Der Treuhänder kann in seiner Eigenschaft als Treuhänder klagen oder verklagt werden. Das Trustvermögen ist als solches konkursfähig.
– die persönlichen Gläubiger des Treuhänders keinen Zugriff auf das Vermögen des Trusts nehmen können
– das Vermögen des Trusts im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Treuhänders nicht Bestandteil des Vermögens des Treuhänders ist
– das Vermögen des Trusts weder Bestandteil des ehelichen Vermögens noch des Nachlasses des Treuhänders ist.
Der Liechtenstein Trust als rechtlich verselbstständigtes Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist damit besonders zum Vermögensschutz geeignet.
Internationales Trustrecht
Der Trust ist dem Recht unterstellt, das in der Trusturkunde bestimmt ist.
Hat keine ausdrückliche Rechtswahl stattgefunden, so ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Treuhänder oder die Mehrheit der Treuhänder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben.
Subsidiär gilt das Recht jenes Staates, in dem der Trust effektiv verwaltet wird.
Liechtenstein lässt grundsätzlich auch die Begründung von Trusts nach ausländischem Recht sowie deren Verlegung nach Liechtenstein zu.